AGB

HINWEIS: VERKAUF NUR AN GEWERBETREIBENDE
Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Gewerbetreibende, nicht an private Endkunden.

 

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Stand 05.01.2021

 

AGB als PDF

 

 

A. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Avanis GmbH

B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen

C. Allgemeine Verkaufsbedingungen

D. Sonderbedingungen für Seminare und Schulungen

E. Sonderbedingungen für Software-Pflegeverträge

F. Sonderbedingungen für ASP-Verträge

 

A. Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Avanis GmbH

Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennt Avanis nur an, wenn Avanis ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.

 

B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen

Maßgeblich für von Avanis erteilte Aufträge sind ausschließlich die gesetzlichen Regelungen. Die Vertragspartner von Avanis haben im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten. Gerichtsstand ist Bielefeld. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

C. Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

C.1 Auftragsbestätigung/Leistungsumfang

 

C.1.01

Für den Inhalt des jeweiligen Vertrages ist, soweit kein beidseitig unterschriebener Vertrag vorliegt, die schriftliche Auftragsbestätigung von Avanis – gegebenenfalls in Verbindung mit dem von Avanis erstellten Leistungsverzeichnis – maßgeblich.

 

C.1.02

Mündliche Abmachungen mit nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern der Avanis im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von Avanis.

 

C.1.03

Mit Abschluss eines Vertrags durch beiderseitige Unterschrift, verlieren sämtliche vorangegangenen Angebote, Verhandlungsprotokolle, Aussagen, Nebenabreden und Vorverträge ihre Wirksamkeit, es sei denn, es wird im Vertrag auf sie Bezug genommen.

 

C.1.04

Ziffer C.1.03 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag durch Auftragsbestätigung von Avanis bestätigt wird.

 

C.1.05

Der Kunde wird Avanis alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich oder nützlich sind.

 

C.1.06

Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im Vertrag bezeichneten Produkte und Leistungen der Avanis mit den dort angegebenen oder in Bezug genommenen Eigenschaften, Merkmalen, Verwendungszwecken und Nutzungsmöglichkeiten. Darstellungen in Testprogrammen, Produkt- oder Projektbeschreibungen, auch im Internet, sind ausdrücklich keine Beschreibungen der Produktbeschaffenheit i.S.d. § 434 Absatz 1 BGB – dies schon deshalb nicht, weil die Produkte und Leistungen ständiger Anpassung unterliegen, sodass Änderungen und Irrtümer dort vorbehalten sind und sich auch die Angaben ebenso auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können. Eigenschaftsangaben, welche die Produkte und Leistungen von Avanis betreffen, sind Avanis unbeschadet des Satzes 1 nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben von Avanis stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von Avanis gemacht werden oder von Avanis ausdrücklich autorisiert sind oder Avanis diese Angaben seit vier Wochen kannte oder kennen musste und sich davon nicht distanziert hat. Zu Gehilfen von Avanis im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB zählen nicht Vertragshändler und Kunden von Avanis, die als Wiederverkäufer agieren.

 

C.1.07

Avanis zurechenbare Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten, sind mit einer Toleranz von ± 10% zu verstehen.

 

C.1.08

Nachträgliche Änderungen des Auftrags durch den Kunden, die von den Festlegungen des Vertrags abweichen oder zusätzliche Anforderungen aufstellen, werden nur aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien entsprechend Ziffern C.1.01 bis C.1.04 Vertragsbestandteil. Der Kunde kann nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs verlangen, wenn diese für Avanis technisch umsetzbar und zumutbar sind. Avanis prüft solche Änderungsverlangen innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang und teilt dem Kunden das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden einmaligen oder laufenden Mehrkosten und Umsetzungszeiträumen in Form eines verbindlichen Angebots mit. Der Kunde wird das Angebot innerhalb von fünf Werktagen ab Zugang des Angebots prüfen. Nimmt der Kunde das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an, werden die Parteien die Leistungserbringung nach dem Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen fortsetzen.

 

C.1.09

Beratungsleistungen schuldet und erbringt Avanis nur aufgrund eines besonderen Vertrags und gegen gesonderte Vergütung.

 

C.1.10

Avanis behält sich vor, die Dokumentationen für vertragsgegenständliche (Treiber-)Software gesondert als druckbare Datei auf Datenträger oder als in die Software integrierte Online-Hilfe zu liefern. Der Kunde hat das Recht, die Dokumentationen gegen gesonderte Vergütung gemäß den jeweils aktuellen Preisen auch als gedruckte Version zu erhalten.

 

C.2 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen von mit Avanis geschlossenen Verträgen unwirksam sein oder werden, bleiben diese Verträge davon im Übrigen unberührt.

 

C.3 Rücktrittsrecht

Avanis kann vom Vertrag zurücktreten, falls der Kunde über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat.

 

C.4 Urheberrechte/Rechte Dritter

Der Kunde wird die Lizenzbeschränkungen von Avanis wie auch die Lizenzbedingungen dritter Hersteller bezüglich der dem Kunden von Avanis gelieferten (Treiber-)Software beachten und auch seinen Mitarbeitern die Beachtung dieser fremden Urheberrechte auferlegen.

 

C.5 Leistungs- und Erfüllungsort /Erfüllungsbestätigung

 

C.5.01

Leistungs- und Erfüllungsort für die von Avanis zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von Avanis.

 

C.5.02

Leistungs- und Erfüllungsort für alle vom Kunden zu erbringenden Leistungen ist der Sitz von Avanis.

 

C.5.03

Der Kunde ist verpflichtet, Avanis auf Wunsch nach erbrachter Leistung die Erbringung dieser Leistung schriftlich zu bestätigen.

 

C.5.04

Ist zur Feststellung der Leistungserbringung ein Testlauf vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, nach ordnungsgemäßem, erfolgreichem Testlauf Avanis zu bestätigen, dass die Leistung erbracht wurde.

 

C.6 Fristen und Termine

 

C.6.01

Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem im Auftrag vorgesehenen Zeitpunkt.

 

C.6.02

Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Mitteilung von Versandanschriften, Anzahlungen und Sicherheiten in Rückstand ist.

 

C.6.03

Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Mitteilung von Versandanschriften, Anzahlungen und Sicherheiten in Rückstand ist.

 

C.6.04

Eine entsprechende Verschiebung oder Verlängerung von Lieferzeiten findet auch statt, wenn für die Leistungen der Avanis zu schaffende Voraussetzungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.

 

C.6.05

Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch Avanis. Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend.

 

C.6.06

Die Lieferzeiten verlängern oder verschieben sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die Avanis trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. Verzögerung in der Zulieferung wesentlicher Teile durch Unterlieferanten von Avanis, für deren Verzögerung Avanis nicht einzustehen hat.

 

C.6.07

Verzögert sich die Leistungserbringung von Avanis durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde etwaige sich daraus ergebende Nachteile.

 

C.6.08

Das gleiche gilt bei Fixgeschäften, falls die vorgenannten Verzögerungen nicht rechtzeitig wegfallen.

 

C.6.09

Ein etwa von uns Avanis zu leistender Verzugsschadensersatz ist auf das negative Interesse begrenzt.

 

C.7 Teillieferungen

 

C.7.01

Avanis ist in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

 

C.7.02

Wenn Avanis von diesem Recht Gebrauch macht, können Zahlungen für bereits gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.

 

C.8 Zahlungsbedingungen

 

C.8.01

Die Preise, das gleiche gilt für Kosten und Zinsen, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

 

C.8.02

Skonto wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.

 

C.8.03

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig, zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungserhalt. Mit Überschreiten dieses Datums gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.

 

C.8.04

Avanis ist befugt, für fällige Zahlungen zusammen mit der Rechnungsstellung oder unabhängig davon einen kalendermäßigen oder nach dem Kalender berechenbaren Zahlungstermin zu bestimmen.

 

C.8.05

Der Kunde hat in seinen Zahlungen eine Bestimmung zu treffen, auf welche Schuld er zahlt. Unterlässt er dies, werden Zahlungseingänge zunächst gegen bestehende Nebenforderungen (Zinsen etc.) und dann gegen die jeweils älteste Schuld des Kunden verbucht.

 

C.8.06

Bei Zahlungsverzug des Kunden kann Avanis Verzugszinsen und Verzugskosten in gesetzlicher Höhe verlangen.

 

C.8.07

Avanis ist berechtigt, auch einen über Ziffer C.8.06 hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

 

C.8.08

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

 

C.8.09

Dem Kunden stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit Avanis seinen eigenen Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachkommt.

 

C.8.10

Soweit Avanis Schecks entgegennimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber.

 

C.8.11

Wechsel werden von Avanis nicht zur Zahlung entgegengenommen. Falls Avanis aufgrund besonderer entgegenstehender Vereinbarung Wechsel entgegennimmt, geschieht dies nur als Leistung Erfüllung halber.

 

C.8.12

Ausnahmsweise entgegengenommene Wechsel müssen diskontfähig sein. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind mit Rechnungsstellung sofort ohne Abzug fällig.

 

C.8.13

Bei ausnahmsweise vereinbarter Regulierung mittels Wechsel kann Avanis, ohne dass dies gesondert vereinbart werden müsste, die sofortige Bezahlung aller offenen auch noch nicht fälligen, ansonsten einredefreier Lieferforderungen verlangen, wenn in Rechnung gestellte Diskontspesen nicht innerhalb von 8 Tagen bezahlt sind, erhaltene Wechsel von unserer Bank nicht diskontiert, diskontierte Wechsel zurückbelastet werden oder ein Wechsel nicht eingelöst wird. Das gleiche gilt, wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wird oder dieser bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate – bei Geltung des Abzahlungsgesetzes mit zwei aufeinander folgenden Raten – in Zahlungsverzug gerät.

 

C.8.14

Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss – sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von Avanis – eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es z.B. zu Wechsel- und/oder Scheckprotesten, kann Avanis für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) nach Wahl von Avanis Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann Avanis von diesen besagten Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist. Avanis ist berechtigt, auch den Ersatz eines über die Pauschale hinausgehenden Schadens zu verlangen.

 

C.8.15

Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh- oder Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten, so kann Avanis eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.

 

C.8.16

Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.

 

C.9 Kontroll- und Rügeobliegenheiten

Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung der Lieferungen und Leistungen durch Avanis stets zu überprüfen. Die Lieferungen und Leistungen, dazu zählt auch (Treiber-)Software, sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Unregelmäßigkeiten, fehlerhafte Leistungen oder mangelhafte oder falsche Lieferungen vorliegen, intensiviert sich die Prüfungsobliegenheit des Kunden entsprechend.

 

C.10 Datensicherung / Datenintegrität

Avanis weist darauf hin, dass Daten (dazu gehören auch Programme und dergleichen) aus verschiedenen Gründen verloren gehen können und dass eine Wiederherstellung oft nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Dem Kunden obliegt es, seinen gesamten Datenbestand stets professionell, d.h. in einem angemessen engen Turnus und mit technisch angemessenen Mitteln, zu sichern und diese Obliegenheit auch seinen Kunden aufzuerlegen. Sollte es zu einem von Avanis zu vertretenden Datenverlust kommen, beschränkt sich die Ersatzpflicht von Avanis darauf, den Kunden so zu stellen, wie er stünde, wenn er seine Datensicherungsobliegenheit erfüllt hätte. Eine weitergehende Haftung besteht nur, wenn Avanis vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

 

C.11 Gewährleistung

 

C.11.01

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Für unwesentliche Pflichtverletzungen und unerhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet Avanis, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt. Hat der Kunde die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist Avanis im Rahmen der Nacherfüllung nicht dazu verpflichtet, dem Kunden auch die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. 

 

C.11.02

Arbeiten an von Avanis gelieferten Sachen und Programmen oder an sonstigen von Avanis erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung, wenn die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von Avanis anerkannt worden ist, oder wenn Mängelrügen nachgewiesen sind und wenn diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind. Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen. Insbesondere stellen ohne ausdrückliches Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht durchgeführte Arbeiten an Lieferungen und Leistungen von Avanis auch keinen Verzicht auf Einhaltung der Rügeobliegenheiten des Kunden dar.

 

C.11.03

Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von Avanis als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen, oder wenn Mängelrügen nachgewiesen sind und wenn diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.

 

 

 

C.11.04

Sofern durch von Avanis durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt wird oder neu beginnt, erstreckt sich eine solche Hemmung oder ein solcher Neubeginn nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.

 

C.11.05

Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde Avanis die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, von denen Avanis sofort zu verständigen ist, oder fallsAvanis mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von Avanis Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

 

C.11.06

Soweit eine nach Wahl vorzunehmende Nacherfüllung nach einer am Einzelfall zu beurteilenden, zumutbaren Anzahl von Versuchen nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zumutbar sind mindestens drei Nacherfüllungsversuche. Die Anzahl der Nacherfüllungsversuche, nach denen der Kunde ein Rücktrittsrecht hat, muss sich auf eine bestimmte funktionale Einheit des Vertragsgegenstands beziehen. Unabhängig davon, ob immer die gleiche funktionale Einheit des Vertragsgegenstands betroffen ist, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, wenn die Anzahl der vereinzelten Mängel dem Kunden ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.

 

C.11.07

Wenn Avanis eine Nacherfüllung trotz eines entsprechenden Nacherfüllungsrechts des Kunden abgelehnt hat, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt sofort zu.

 

C.11.08

Das gleiche gilt, wenn Avanis eine Nacherfüllung, zu der Avanis berechtigt ist, binnen einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht vorgenommen hat.

 

C.11.09

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von Avanis zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromagnetische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von Avanis zurückzuführen sind. Die Kompatibilität der Produkte zu bestehenden Hard- wie auch Softwarekonfigurationen des Kunden wird nur zu der ausdrücklich in dem jeweiligen Angebot erwähnten Systemumgebung gewährleistet. Avanis übernimmt grundsätzlich keine Haftung für die Kompatibilität der Produkte zu anderen Hardware- oder Softwarekonfigurationen des Kunden, die nach der Bestellung durch den Kunden geändert wurden. Ebenso wenig wird eine Haftung für die Kompatibilität von Systemen übernommen, die eventuell gleichzeitig mit der Leistung der Avanis beim Kunden durch andere Lieferanten in Betrieb genommen werden. Sofern der Kunde ohne Abstimmung mit Avanis die für die ordnungsgemäße Funktion der Produkte erforderliche Systemumgebung nach der Installation oder Abnahme ändert, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht durch die Veränderung der Systemumgebung verursacht wurde. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde die Produkte selbst geändert hat.

 

C.11.10

Avanis übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten.

Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

C.11.11

Für den Fall, dass von Avanis gelieferte Ware außerhalb Deutschlands genutzt wird, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden geschlossen wurde, hat der Kunde die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von Avanis zu erbringende Gewährleistungsmaßnahmen, Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen, der die Grenzen Deutschlands überschreitet.

 

C.11.12

Avanis kann seiner Gewährleistungspflicht im Falle von Produktfehlern oder ähnlichem auch dadurch nachkommen, dass Avanis dem Kunden eine Lösung anbietet, welche die Auswirkungen des Fehlers beseitigt (Umgehung). Sollte die Nutzerfreundlichkeit des Produkts dadurch nur unerheblich beeinträchtigt werden, sind weitergehende Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.

 

C.12 Schadensersatz und Rücktritt des Kunden

 

C.12.01

Die Haftungsbeschränkungen in diesen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen gelten die folgenden Regelungen.

 

 

C.12.02

Avanis haftet nur für Schäden, die Avanis, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Im Übrigen ist die Haftung der Avanis beschränkt, wie nachstehend ausgeführt.

 

C.12.03

Sollte Avanis zum Schadensersatz verpflichtet sein, so haftet Avanis nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen nur für den unmittelbaren Schaden, also nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

 

C.12.04

Eine Haftung für Folgeschäden aus Pflichtverletzung, auch im Rahmen einer Nacherfüllungspflicht, ist ausgeschlossen.

 

C.12.05

Das gleiche gilt Schäden aus unerlaubter Handlung.

 

C.12.06

Die Haftungsbeschränkungen der vorstehenden Ziffern C.12.01 bis C.12.05 gelten für den Anspruch des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB entsprechend.

 

C.12.07

In Erweiterung der vorstehenden Regelungen haftet Avanis für Schäden, die über den am Liefergegenstand selbst entstandenen Schaden hinausgehen, nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes als auch bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn diese Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

 

C.12.08

Avanis haftet nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es liegt ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.

 

C.12.09

Eine Lösung vom Vertrag wegen nicht erbrachter Leistung ist dem Kunden nur gestattet, wenn sich Avanis im Verzug mit der Leistung befindet und wenn der Kunde vorher Avanis eine angemessene Frist gesetzt hat mit der Androhung, die Leistung nach Fristablauf abzulehnen und Schadensersatz zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

C.13 Abruf-Aufträge

 

C.13.01

Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Abruf-Frist abgerufen, ist Avanis berechtigt, Zahlung zu verlangen.

 

C.13.02

Das gleiche gilt für Abruf-Aufträge ohne besonders vereinbarte Abruf-Frist, wenn seit Zugang der Mitteilung von Avanis über die Versandbereitschaft 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.

 

C.14 Gefahrenübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Sitzes von Avanis die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

C.15 Eigentumsvorbehalt

 

C.15.01

Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

 

C.15.02

Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden und bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die Avanis im Interesse des Kunden eingegangen ist.

 

C.15.03

Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.

 

C.15.04

Avanis ist berechtigt, die Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses herauszuverlangen. Ein solches Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Voraussetzung ist, dass Avanis das Herausgabeverlangen mit einer dem Kunden gesetzten Leistungsfrist von 7 Tagen angedroht hat. Diese Fristsetzung kann gleichzeitig mit der Mahnung erfolgen.

 

C.15.05

Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von Avanis anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.



C.15.06

Avanis behält sich die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens vor.

 

C.15.07

Die Be- und Verarbeitung der von Avanis gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von Avanis, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von Avanis bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt Avanis zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von Avanis zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

 

C.15.08

Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung der von Avanis gelieferten Ware an Avanis ab. Avanis nimmt die Abtretung an. Soweit in den vom Kunden veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Kunden stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils Avanis, der dem Bruchteil der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe.

 

C.15.09

Die dem Kunden trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.

 

C.15.10

Übersteigt der Wert der Avanis zustehenden Sicherheiten die Forderung von Avanis gegen den Besteller um mehr als 10%, so ist Avanis auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von Avanis freizugeben.

 

C.15.11

Wenn und soweit dem Kunden im Rahmen des Vertrags durch Avanis dauerhafte Nutzungsrechte an (Treiber-)Software übertragen werden sollen, gelten die vorstehenden Vorschriften hinsichtlich der Einräumung dieser dauerhaften Nutzungsrechte entsprechend.

 

C.16 Gerichtsstand und materielles Recht

 

C.16.01

Für alle Streitigkeiten aus Geschäften, denen diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen wird Bielefeld als Gerichtsstand vereinbart. Unbeschadet dessen, hat Avanis in dem Fall das Recht, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

 

C.16.02

Gleichermaßen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

C.17 Definitionen

 

C.17.01

Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der Geschäftsbedingungen von Avanis sind auch solche Erklärungen anzusehen, die per Telefax, oder E-Mail übermittelt werden.

 

C.17.02
Liefertermine bezeichnen einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder Kalenderwoche o.ä., an dem die Lieferung zu erfolgen hat. Lieferfristen bezeichnen den Zeitraum, binnen dessen eine Lieferung zu erfolgen hat.
Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.

 

 

D. Sonderbedingungen für Seminare und Schulungen

 

D.1 Vertragsgegenstand

Die Sonderbedingungen für Seminare und Schulungen gelten in allen Fällen, in denen Avanis für den Kunden folgende Leistungen erbringt: Ausrichtung und Durchführung von Schulungen oder Seminaren.

 

 

D.2 Anmeldung / Bestätigung / Seminarpreise

 

D.2.01

Die Anmeldung des Kunden für das Seminar per online, per Post oder per Fax ist für den Kunden verbindlich. Er ist an die Anmeldung sechs Wochen gebunden.

 

D.2.02

Der Seminarvertrag kommt mit Bestätigung der Buchung des Kunden durch Avanis zustande. Erhält der Kunde später als sechs Wochen nach Eingang seiner Anmeldung bei Avanis eine Buchungsbestätigung, hat er, falls er nicht teilnehmen will, dies Avanis binnen 7 Werktagen nach Zugang der Bestätigung zumindest in Textform mitzuteilen.

D.2.03

Soweit Avanis dem Kunden Namen von Hotels mitteilt, die der Kunde zur Übernachtung nutzen kann, übernimmt Avanis keine Gewähr für diese Hotels oder dafür, dass entsprechende Übernachtungskapazitäten zur Verfügung stehen.

 

D.2.04

Der Kunde schuldet die bei Anmeldung gültigen und in der Preisliste veröffentlichten Seminargebühren.

 

D.2.05

Die Seminargebühr ist spätestens 14 Tage vor Seminarbeginn fällig und an Avanis zu zahlen.

 

D.2.06

Der vollständige Zahlungseingang der Seminargebühr bei Avanis vor Seminarbeginn ist Voraussetzung für die Teilnahme am Seminar.

 

D.3 Ausfall und Absagen

 

D.3.01

Bei weniger als 3 angemeldeten Teilnehmern pro Seminar hat Avanis das Recht, das Seminar abzusagen oder zu verschieben. Das gilt auch bei Krankheit des Trainers, höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen. Die Seminargebühren werden dem Kunden erstattet, wenn und soweit er den etwaigen Ersatztermin nicht wahrnehmen kann. Weitere Ansprüche gegenüber Avanis bestehen in dem Fall nicht.

 

D.3.02

Absagen des Kunden haben schriftlich oder per Telefax zu erfolgen. Wenn eine Teilnahme durch den Kunden bis 14 Tage vor Seminarbeginn abgesagt wird, zahlt der Kunde eine Aufwandspauschale von 25,00 € je abgesagtem Teilnehmer. Wenn der Kunde weniger als 14 Tage vor Seminarbeginn absagt, zahlt der Kunde einen Pauschalersatz in Höhe von 20% der Seminargebühr je abgesagtem Teilnehmer. Für Teilnehmer, die ohne ordentliche Absage nicht erscheinen, bleibt der gesamte Seminarpreis geschuldet.

 

D.4 Allgemeine Leistungsbedingungen

Im Übrigen gelten für die Vertragsbeziehung der Parteien und auch für Schulungen und Seminare ergänzend die Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Avanis.

 

E. Sonderbedingungen für Software-Pflegeverträge

 

E.1. Vertragsgegenstand

 

E.1.01

Gegenstand des Software-Wartungsvertrags ist die Pflege und Wartung der im Software-Wartungsverzeichnis des Wartungsvertrags („Pflegeschein“, „Wartungsschein“ o.ä.) genannten Software, nachfolgend einfach „Software“, durch fernmündliche Beratung (Hotline), vergünstigter Versionswechsel (Updates) und Programmfehlerbehebung – auch per Fernzugriff durch DFÜ o.ä. – nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Außerdem erhält der Kunde von Avanis die aktuellen Informationen über Neuerungen und Verbesserungen der Leistungspalette und der einzelnen Produkte.

 

E.1.02

Der Kunde erhält bei Versions-Wechseln für Upgrades einen Rabatt von 50% und für neue Releases einen Rabatt von 75 % gemäß Ziffer F.2.04. Patches erhält der Kunden ohne weiteres Entgelt gemäß Ziffer F.2.04. Außerdem erhält der Kunde bei kundenspezifischen Softwareänderungen gegenüber dem Listenpreis einen Nachlass von 30% für die dafür geleisteten Dienstleistungsstunden.

 

E.2 Wartungsumfang

 

E.2.01 Hotline

Dem Kunden wird innerhalb von 48 Stunden nach Anforderung eine Hilfestellung von Avanis für die Software geleistet. Diese Hilfestellung kann in Ratschlägen bezüglich der Konfiguration oder der Betriebsparameter oder in Hinweisen zur Handhabung der Software bestehen.

 

E.2.02 Mangelnde Schulung

Wenn

der Kunde bei Abschluss des Softwarelieferungsvertrags darauf hingewiesen wurde, dass eine Softwareschulung seiner mit der Software arbeitenden Mitarbeiter notwendig ist

und

die vorbezeichneten Mitarbeiter des Kunden trotzdem keine Schulung oder eine entgegen dem Rat von Avanis kürzere Schulung von Avanis erhalten haben, weil der Kunde keinen entsprechenden Schulungsvertrag mit Avanis geschlossen hat

und

die Inanspruchnahme der Hotline pro Kunde und Woche 2 Stunden übersteigt,

dann

ist Avanis berechtigt, weitere derartige Hilfestellungen davon abhängig zu machen, dass der Kunde einen, gegebenenfalls weiteren, Schulungsvertrag mit der Avanis abschließt.

 

E.2.03 Sonstige Einschränkung

Auch wenn kein Fall der Ziffer F.2.02 vorliegt, ist Avanis berechtigt, weitere derartige Hilfestellungen davon abhängig zu machen, dass der Kunde einen, gegebenenfalls weiteren, Schulungsvertrag mit der Avanis abschließt, falls Fragen, deren Beantwortung sich aus der mit der Software übergebenen Dokumentation oder den in das Programm integrierten HilfefunAvanisonen ergeben, mehr als drei Mal in einem Zeitraum von drei Monaten gestellt werden. Avanis führt über die Hotline-Inanspruchnahme ein Protokoll.

 

E.2.04 Patches, Updates und Upgrades

Avanis gewährt dem Kunden die Teilhabe an allen Weiterentwicklungen der Software, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

• Kleinere Veränderungen der Software, die im Softwarestand mit der zweiten Ziffer hinter dem Punkt (z.B. Version 2.32) gekennzeichnet sind, sogenannte Patches, werden dem Kunden ohne weiteres Entgelt zur Verfügung gestellt.

• Weitergehende Veränderungen der Software, die im Softwarestand mit der ersten Ziffer hinter dem Punkt (z.B. Version 2.32) gekennzeichnet sind, sogenannte Updates, kann der Kunde zu einem Rabattsatz von 75% gegenüber dem Listenpreis erwerben.

• Wesentliche Veränderungen der Software, die im Softwarestand mit der oder den Ziffern vor dem Punkt (z.B. Version 2.32) gekennzeichnet sind, sogenannte Upgrades, kann der Kunde zu einem Rabattsatz von 50% gegenüber dem Listenpreis erwerben.

Soweit für Patches, Updates und Upgrades Installationskosten oder sonstige Dienstleistungskosten anfallen, erhält der Kunde insoweit einen Rabatt von 30% auf den Listenpreis.

Die Anwendung neuer Programmversionen kann beim Kunden erfahrungsgemäß Umstellungsschwierigkeiten nach sich ziehen. Die Wahrscheinlichkeit, dass solche Schwierigkeiten auftreten, ist erheblich geringer, wenn der Kunde wenigstens an allen Updates teilnimmt. Aus diesem Grund gilt, dass der Kunde Avanis die Möglichkeit einräumt, solche Umstellungsprobleme in angemessener Frist zu lösen. Für die Bestimmung dieser Frist gilt Ziffer E.2.05.

Wenn binnen der angemessenen Frist die Probleme nicht beseitigt werden konnten, hat der Kunde das Recht, gegen Erstattung des Update- bzw. Upgrade-Preises, die Rückführung seines Systems auf die Vorversion zu verlangen. Außerdem hat der Kunde in diesem Fall das Recht, den Software-Wartungsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kunden in einem Fall der Ziffer E.2.04 nicht zu.

Eine Verpflichtung von Avanis, Software weiterzuentwickeln, besteht nicht.

 

E.2.05 Behebung von Softwarefehlern

Softwarefehler sind der Avanis unter präziser Beschreibung der Fehlfunktion schriftlich anzuzeigen.

Diese Anzeige ist Voraussetzung dafür, dass der Kunde die Behebung der Fehler nach Maßgabe der Regelungen dieses Vertrags verlangen kann.

Bei Softwarefehlern hat der Kunde das Recht, binnen kürzester Avanis zumutbarer Frist Abhilfe zu verlangen. Je schwerer sich der Softwaremangel beim Kunden auswirkt, desto kürzer ist diese Frist zu bemessen. Da Avanis eine Vielzahl von Wartungskunden hat und diesen gegenüber zur Gleichbehandlung verpflichtet ist, wird Avanis den von einem Problem schwerwiegender betroffenen Kunden vorrangig vor Kunden mit leichteren Problemen Unterstützung zukommen lassen.

Da die Wahrscheinlichkeit, dass Schwierigkeiten mit der Software auftreten, erheblich geringer ist, wenn der Kunde wenigstens an allen Updates teilnimmt, beträgt die angemessene Frist zur Problembehebung mindesten vier Wochen, wenn der Kunde an allen Updates und Upgrades teilgenommen hat, andernfalls mindestens acht Wochen, jeweils ab Vorliegen der detaillierten schriftlichen Problembeschreibung.

Wenn die Probleme mit der aktuellen Version auf einem von Avanis zu vertretenden Fehler beruhen, kann der Kunde, wenn der Fehler behoben ist, auf Wunsch wieder in den Wartungsvertrag eintreten und die bereinigte neue Version zum Wartungsrabatt gemäß Ziffer F.2.04 erwerben.

Weitere Rechte stehen dem Kunden in einem Fall der Ziffer E.2.05 nicht zu.

 

E.3 Ansprechpartner

Der Kunde verpflichtet sich, Avanis einen mit der Bedienung der Software vertrauten Ansprechpartner zu benennen. Verständnis- und Verständigungsprobleme, die darauf beruhen, dass ein solcher Ansprechpartner nicht zur Verfügung steht, gehen zulasten
des Kunden.


E.4 Wartungszeiten

Die Avanis erbringt die nach dem Wartungsvertrag geschuldeten Leistungen werktags zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr. Regionale Feiertage am Firmensitz von Avanis gelten nicht als Werktage im Sinne dieser Regelung. Andere Zeiten können, gegen gesonderte Vergütung besonders vereinbart werden.

 

E.5 Hilfe vor Ort

Fast alle Softwareprobleme sind mittels Fernwartung behebbar. Oftmals ist eine Diagnose und Problemlösung jedoch nur vor Ort möglich.
Wenn Avanis wegen einer Fehlermeldung des Kunden Wartungsleistungen vor Ort erbringt und dabei feststellt, dass kein von Avanis zu vertretender Mangel vorlag, werden die Fahrt- und Reisekosten gemäß der jeweils gültigen Preisliste der Avanis gesondert in Rechnung gestellt.

Das gleiche gilt, wenn beim Kunden die Voraussetzungen einer Fernwartung nicht gegeben sein sollten oder der Kunde entgegen der Empfehlung von Avanis die Behebung der Fehler vor Ort wünscht.

 

 

E.6 Wartungsgebühren

 

E.6.01 Berechnungsgrundlage

Die Avanis geschuldete Gegenleistung bemisst sich prozentual nach der Rechnungssumme für die dem Kunden gelieferte Software. Als Grundlage dient dabei die Summe aller in den Software-Kauf- und Anpassungsverträgen ausgewiesenen Gesamtanschaffungskosten für Softwarelieferungen von Avanis an den Kunden mit Ausnahme der Kosten für Schulung und Beratung sowie Fahrt- und Spesenkosten. Etwaige dem Kunden gewährte Rabatte auf den Listenpreis bleiben außer Betracht.

Die Höhe der bei Vertragsschluss vereinbarten Gegenleistung ergibt sich aus dem Wartungsvertrag.

 

E.6.02 Fälligkeit und Zahlungsumfang

Die Wartungsgebühren sind zum 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.

Wählt der Kunde quartalsweise Zahlung, sind die Gebühren im Voraus jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres fällig. Wählt der Kunde halbjährliche Zahlung, sind die Gebühren im Voraus jeweils zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres fällig. Wählt der Kunde jährliche Zahlung sind die Gebühren jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres fällig.

In jedem Fall tritt die Fälligkeit der ersten Gebühr mit Vertragsschluss ein.

Die Höhe der ersten Gebühr bemisst sich wie folgt:

Der Gesamtabrechnungszeitraum wird mit 365 Tagen angenommen.

Die Gesamtjahresgebühr ist die zwölffache Monatsgebühr. Die Tagesgebühr ist die Gesamtjahresgebühr geteilt durch 365.
Die erste Gebühr errechnet sich aus der Anzahl der für den aktuellen Fälligkeitszeitraum (Monat, Quartal, Jahr) verbleibenden Tage multipliziert mit der Tagesgebühr.

 

E.6.03 Softwareerweiterungen

Wird der Umfang der dem Kunden gelieferten Software durch Avanis aufgrund eines besonderen Vertrags entgeltlich erweitert, so ändern sich auch automatisch die Gebühren für die Software-Wartung, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung bedarf. Eine solche Gebührenerhöhung wird dem Kunden im folgenden Monat der Rechnungsstellung schriftlich bekannt gegeben. Die noch nicht berechneten erhöhten Gebühren werden nachfakturiert.

 

E.7 Vertragsdauer, Preisänderung, Kündigung

 

E.7.01 Vertragsdauer

Die Dauer des Software-Wartungsvertrages beträgt 24 Monate. Sie verlängert sich jeweils um weitere 24 Monate, wenn der Vertrag nicht von einem der beiden Vertragsschließenden mindestens 3 Monate vor Ablauf gemäß Ziffer E.7.03 gekündigt wird. Im Übrigen gilt Ziffer E.7.03.

 

E.7.02 Preisänderung

Wenn Lohn, Material oder sonstige Kosten sich verändern, ist Avanis zur entsprechenden Anpassung der Pauschale berechtigt. Eine derartige Anpassung kann jeweils nur bei Beginn eines Vertragsjahres vorgenommen werden.

 

E.7.03 Kündigung

Der Kunde kann den Vertrag im Falle der Erhöhung der Pauschale gemäß Ziffer E.7.02 binnen 1 Monats nach der Bekanntgabe der Erhöhung außerordentlich kündigen. Die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

 

E.8 Kundenobliegenheiten

Der Kunde hat nur dann Anspruch auf die Wartungsleistungen von Avanis, wenn er die nachstehenden Obliegenheiten erfüllt:

Der Kunde führt eigenverantwortlich auf eigene Kosten täglich eine komplette Datensicherung der vertragsgegenständlichen Programme und Daten (Stamm- und Bewegungsdaten) durch und stellt Avanis alle drei Monate unaufgefordert unentgeltlich ein Sicherungsmedium (CD-ROM oder ein den Anforderungen von Avanis entsprechendes Sicherungsband) für Zwecke der Kontrolle, Entwicklung, Wartung und Archivierung zur Verfügung.

Der Kunde besorgt auf eigene Kosten alle für die Fernwartung benötigten technischen Einrichtungen und stellt deren Betriebsbereitschaft sicher.

 

E.9 Echtdatennutzung/Vertraulichkeit

Avanis wird vom Kunden ermächtigt, im Rahmen von Testläufen etc. Echtdaten des Kunden zu nutzen. Avanis wird alle Daten vertraulich behandeln. Unbeschadet dessen werden die Parteien, wenn und soweit personenbezogene Daten durch Avanis im Auftrag des Kunden verarbeitet werden, eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO abschließen. 

 

E.10 Übertragungsfehler

Avanis haftet nicht für Fehler in der Datenübertragung, insbesondere auch nicht für Datenverfälschungen oder -verluste, die auf Leitungsstörungen zurückzuführen sind. Das gleiche gilt für solche Fehler, wenn sie darauf beruhen, dass der Kunde oder sein Geschäftspartner defekte oder nicht dem Stand der Technik entsprechende Endgeräte benutzt oder Endgeräte unsachgemäß benutzt. Das gilt nicht, wenn der zu diesen Fehlern führende Einsatz der Endgeräte auf ausdrückliche Empfehlung von Avanis geschieht.

 

E.11 Allgemeine Verkaufsbedingungen

Ergänzend zu den vorstehenden Bedingungen gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Avanis.

 

F. Sonderbedingungen für ASP-Verträge

 

F.1 Vertragsgegenstand

Gegenstand des ASP-Vertrags ist das Application Service Providing von Avanis für den Kunden. Der Umfang der ASP-Leistungen, die Avanis erbringt, ergibt sich aus dem ASP-Leistungsschein.

 

F.2 Kundenobliegenheiten

Der Kunde hat auf seine Kosten die an seinem Sitz vorzuhaltenden Verbindungsendgeräte entsprechend der Empfehlung von Avanis anzuschaffen.

 

F.3 Allgemeine Verkaufsbedingungen

Ergänzend zu den vorstehenden Bedingungen gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Avanis.

 

 

Anbieterkennzeichnung:
Avanis GmbH
Meisenstraße 79a
33607 Bielefeld

AG Bielefeld HRB 37834

Geschäftsführer: Herr Thomas Passlack

 

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